

Stand: 02/2009
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AGB
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Kunden im kaufmännischen, inländischen Verkehr. Für vertragsschließende Kunden deren Niederlassung nicht in Deutschland liegt, gelten unsere Internationalen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Diese Bedingungen liegen allen Aufträgen zugrunde. Von unseren Bedingungen abweichende Auftrags- und Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, dass wir uns mit den abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich einverstanden erklären. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch, wenn nicht gegenteilige Vereinbarungen getroffen werden.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Eine eingehende Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. An Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder an Dritte zugänglich gemacht noch für andere Zwecke verwendet werden.
3. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Grabfeld ausschließlich Verpackung. Fracht und Versicherung sowie Mehrwertsteuer, die in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet wird. Die Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Auftraggebers.
Sollten nicht vorhersehbare Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse zur Erfüllung der Funktion oder Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers erforderlich werden, sind wir zu einer entsprechenden Preisberichtigung berechtigt.
Sofern nicht anders vereinbart ist, ist die Vergütung in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte geltend zumachen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
4. Lieferung, Lieferzeiten und Haftung bei Lieferverzug
1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Grabfeld.
a) Mit der Übergabe der Liefergegenstandes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet.
b) Versendet der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers den Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf diesen über, sobald der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
c) Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, insbesondere dann, wenn der Auftrageber eine falsche oder unvollständige Lieferadresse angibt, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
2. Die von uns genannten Liefertermine bzw. Lieferfristen gelten als unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin oder verbindliche Lieferfrist“ von uns schriftlich bestätigt worden. Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Punkte frühestens mit dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Auftraggeber.
a) Der Beginn des von uns angegebenen Liefertermins bzw. der Lieferfrist setzt die Abklärung aller für die Vertragsausführung notwendigen Einzelheiten voraus. Die Einhaltung vereinbarter Termine oder Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, einschließlich erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
b) Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, treten unvorhergesehene Ereignisse auf oder kommt es zu Ausschuss eines nicht sofort ersetzbaren Teiles beim Unterlieferanten sowie Verzug desselben, so verlängern sich die Liefertermine und Lieferfristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Liefertermine angemessen. Der Liefertermin bzw. die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung unseren Geschäftssitz verlassen hat oder bei vereinbarter Abholung durch den Auftraggeber diesem die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
c) Wird die die Belieferung des Auftraggebers durch höhere Gewalt, gesetzliche oder behördliche Maßnahmen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Streiks oder aus sonstigen Umständen oder nicht vorhersehbaren Ereignisses der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verhindert oder übermäßig erschwert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, ohne dass der Auftraggeber aus dem Erfüllungshindernis Schadensersatzansprüche herleiten oder vom Vertrag zurücktreten kann. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen. Jede Teillieferung gilt als selbstständige Leistung und darf durch den Auftragnehmer gesondert berechnet werden. Teillieferungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, soweit dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Teillieferungen sind uns nach vorheriger Ankündigung auch vor dem vereinbarten Liefertermin möglich, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht der Lieferung unverzüglich nach Eingang der Mitteilung über die Teillieferung.
4. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers dürfen wir die Ware auf seine Kosten einlagern, weitere Lieferungen - auch aus anderen Verträgen - ablehnen und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die durch die Lagerung entstandenen Kosten werden dem Auftrageber, auch bei Lagerung in unserem Werk mit 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet.
5. Bei Überschreitung verbindlicher Lieferfristen hat uns der Auftraggeber zunächst eine angemessene Nachfrist - von mindestens 14 Werktagen- zu setzen, wobei die Nachfristsetzung mit dem Eingang bei uns beginnt. Beim fruchtlosen Verstreichen dieser Nachfrist haften wir dem Auftraggeber nur wie folgt:
a) Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung und Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren, nachgewiesenen und für den Kunden nicht abwendbaren Schaden begrenzt wenn keiner der im vorhergehenden Satz aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro Woche, insgesamt maximal jedoch 10 % vom Wert desjenigen Teiles der Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit der Lieferung wird für den Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Bei Teillieferungen gilt der Wert der Teillieferung als Lieferwert. Weitergehende Ansprüche des Kunden über Gewinnausfälle, Montagekosten, Vertragsstrafen, Nacharbeitskosten, Ersatzlieferungen von Dritten, für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, sind - auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht für Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Bei teilweisem Lieferverzug unsererseits oder von uns zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit zur Lieferung ist das Recht des Auftraggebers ausgeschlossen, Schadensersatz statt der Leistung hinsichtlich der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten, soweit nicht das Interesse des Auftraggebers an der Teillieferung entfällt.
c) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Gewährleistung; Haftung für Mängel
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften oder Nichterfüllung gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
(1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
(3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze (1) und (2) erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(5) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. (Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.)
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(7) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/ Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(8) Die Verjährungsfristen nach Absatz (7) gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz (7) Satz 1.
(9) Die Verjährungsfristen nach Absatz (7) und Absatz (8) gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(10) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(11) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(12) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Montage- und Inbetriebnahme
Sofern nichts anderes vereinbart erfolgt die Berechnung der Montage nach Aufwand.
Die Inbetriebnahme beinhaltet das Einschalten und Testen aller von uns gelieferten Komponenten.
7. Rücktrittsrecht
Außer dem gesetzlichen Rücktrittsrecht sind alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen.
Wird nach Vertragsabschluss eine ungünstige Finanzlage des Auftraggebers bekannt bzw. stellt sich nachträglich Unvermögen zur Vertragserfüllung heraus, können wir unter Berechnung unserer bisher entstandenen Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
8. Zahlungsbedingungen
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
Kommt der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so werden alle gegen ihn bestehenden weiteren Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig, auch soweit für diese Forderungen Wechsel angenommen wurden. Ferner sind wir in diesem Falle berechtigt, ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungstermine, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn uns nach Vertragsabschluss Mitteilungen über die Vermögenslage des Auftraggebers zugehen, die eine Kreditgewährung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.
Diese Maßnahmen entbinden den Auftraggeber nicht von seinen sonstigen vertraglichen Verpflichtungen.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
(3) Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für den Auftragnehmer; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(5) Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer ab.
(6) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in diesem Abschnitt abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dessen Auftraggeber verlangen.
(7) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Auftraggeber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(8) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
(9) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(10) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
10. Schlussbestimmungen (Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht)
1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag ist Grabfeld.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten mit Auftraggebern, die Vollkaufleute, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Auftragnehmers zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
3. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
4. Mit der Annahme dieser Verkaufsbedingungen werden eventuell vorher getroffene abweichende Vereinbarungen ungültig. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des übrigen Teils der Bestimmungen nicht berührt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung nach Möglichkeit durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr möglichst gleichkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Stellen sich bei der Vertragsdurchführung Lücken heraus, verpflichten sich die Vertragsparteien, die jeweilige Lücke durch eine Bestimmung auszufüllen, die ihren beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen angemessen Rechnung trägt.